1. Allgemeines:
1.1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung
vorbehaltlos ausführen.
1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Vertragsschluß:
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsschlüsse werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Ist eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so
können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.2. In Prospekten, Katalogen, Preislisten etc. enthaltene Angaben, technische Daten etc. sind unverbindlich. Sie werden erst Vertragsbestandteil, sofern sie in die Auftragsbestätigung Aufnahme
finden.
3. Preise - Zahlungen:
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und Fracht. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Alle Zahlungen sind mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung unverzüglich nach Lieferung und Übersendung der
Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten.
3.4. Aufrechnung ist seitens des Bestellers nur zulässig, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist dieser zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung:
4.1. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
4.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die
Lieferung setzt ferner den Eingang ggf. vereinbarter Anzahlungen voraus. Die Einhaltung vereinbarter Ausführungsfristen setzt voraus, daß der Besteller seinerseits die technischen Voraussetzungen
hierfür erfüllt sowie ggf. vereinbarte Zahlungen pünktlich leistet. Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen.
4.3. Lieferfristen und -termine gelten auch mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
4.4. Für den Fall des Lieferverzugs haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede
vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
5. Eigentumsvorbehalt:
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Rücknahme dieser Sache durch uns liegt ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzgl. angemessener
Verwertungskosten anzurechnen.
5.2. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt zwar, daß der Besteller berechtigt ist, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
dies aber der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Abnehmern) die Abtretung mitteilt.
6. Haftung:
6.1. Mängelansprüche des Bestellers setzten voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2. Soweit ein Mangel der gelieferten Sache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache
berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir nicht verpflichtet, zusätzliche Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß die gelieferte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6.3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.´
6.4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
6.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
7. Abtretung:
Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist ohne unser ausdrückliches vorheriges schriftliches Einverständnis nicht zulässig.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zweibrücken. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.